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Hinsichtlich der Rechtsmittel in Strafsachen liegt der Fokus auf der Berufung und der Revision.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Frühsorger bietet bundesweit fachkundige Beratung sowie Vertretung in strafrechtlichen Berufungsverfahren an. Gegen Urteile des (Einzel-)Strafrichters und des Schöffengerichts am Amtsgericht ist gemäß § 312 StPO die Berufung zu einer kleinen Strafkammer am Landgericht zur Überprüfung in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht zulässig. Die Berufung muss bei dem Ausgangsgericht binnen einer Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Nur durch rechtzeitige Einlegung hemmt die Berufung die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten wurde. Das angegriffene Urteil darf dann zunächst nicht vollstreckt werden. Nach Durchsicht der Akte können wir die Chancen einer Berufung einschätzen. Denn wenn die Staatsanwaltschaft neben Ihnen zu Ungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hat, kann das Landgericht in der Berufungsverhandlung auch über das erstinstanzliche Urteil hinaus entscheiden. Das Urteil kann dann im Strafmaß höher ausfallen. In einem solchen Fall regt das Berufungsgericht regelmäßig die beidseitige Rücknahme der Berufung an. Nach erfolgter Aktendurchsicht können wir – abhängig von der jeweiligen Verteidigungstaktik – auch über die Sinnhaftigkeit einer schriftlichen Begründung oder gar einer Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte entscheiden. Im Gegensatz zur Revision muss eine Berufung jedoch nicht vorab schriftlich begründet werden. Die Berufungsinstanz vor dem Landgericht ist die letzte Tatsacheninstanz mit einer eigenen Beweisaufnahme. Im Anschluss daran ist nur noch die Revision zum Oberlandesgericht möglich. In dieser werden dann allerdings nur noch Rechtsfragen erörtert. In allen Berufungsfragen berät Sie unser Kanzleigründer Dr. Frühsorger gerne.
Unser Kanzleigründer Dr. Frühsorger bietet bundesweit fachkundige Beratung und Verteidigung in strafrechtlichen Revisionsverfahren an. Wir legen für Sie die Revision ein, beraten Sie über deren jeweilige Erfolgsaussichten und führen auch die Revisionsbegründung durch. Am Anfang jeder Revision steht eine ausführliche Besprechung. Diese kann entweder in unserer Kanzlei in Heidelberg oder in Ihrer Heimatstadt durchgeführt werden. Wir richten uns ganz nach Ihnen und sind auch in Haftsachen oder hinsichtlich der Benutzung neuer Medien sehr flexibel. Insbesondere gegen erstinstanzliche Urteile von Strafkammern an Landgerichten und Schwurgerichten ist gemäß § 333 StPO die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig. Die Revision muss bei dem Ausgangsgericht binnen einer Frist von einer Woche nach Urteilsverkündung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Nur durch rechtzeitige Einlegung hemmt die Revision die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten wurde. Das angegriffene Urteil darf dann zunächst nicht vollstreckt werden. Mit ihrer zwingend erforderlichen schriftlichen Begründung zielt die Revision auf die Geltendmachung der Verletzung des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge) sowie des sachlichen Rechts (allgemeine Sachrüge). In einer reinen Rechtsmittelinstanz werden damit die Gesetzmäßigkeit des durchgeführten Verfahrens sowie diejenige des ergangenen Urteils auf einen Prüfstein gestellt. In dem weitgehend formalen und verschrifteten Revisionsverfahren findet eine Revisionshauptverhandlung nur selten statt, sodass der konkrete Sitz unserer Kanzlei für Sie keine Nachteile birgt. Einen seiner größten Erfolge in einem Revisionsverfahren feierte unser Kanzleigründer Dr. Frühsorger bislang in Mannheim, als er der Angeklagten im Fall des kleinen Marcel half, einen falschen Urteilsspruch aus der ersten Instanz von knapp 10 Jahren Freiheitsstrafe nach Aufhebung und Rückverweisung am Ende fast zu halbieren. Vertrauen Sie uns auch Ihre Revision an.
In dringenden Notfällen, beispielsweise einer Verhaftung oder Hausdurchsuchung, erreichen Sie uns jederzeit unter der Notrufnummer. Denn gerade in solchen Fällen ist die Einschaltung eines erfahrenen Verteidigers zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht nur sinnvoll, sondern zwingend geboten.
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