- Dr. Nicolas A. Frühsorger | Bahnhofstr. 1 | 69115 Heidelberg
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Unser Kanzleigründer Dr. Frühsorger verteidigt bundesweit in allen Teilrechtsgebieten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, wie z. B. in den Bereichen allgemeines Strafrecht, Sexualstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Kapitalstrafrecht, Verkehrsstrafrecht.
Zum allgemeinen Strafrecht gehören sämtliche Delikte, Vergehen und Verbrechen, die sich nicht unter eine der besonderen Fallkategorien fassen lassen. Als Beispiele genannt werden können hierbei z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei, Raub oder einfache, gefährliche oder schwere Körperverletzung, aber auch Fälle der Nötigung, des Hausfriedensbruchs oder der Beleidigung. Im Rahmen dieser sog. Alltagskriminalität gelten besondere Verteidigungsansätze, die ein guter Verteidiger kennt und entsprechend für sie anwenden kann. Gerade hier erscheint die Einstellung des Verfahrens noch im Ermittlungsverfahren – je nach konkreter Fallkonstellation – oftmals in greifbarer Nähe, wenn der oder die Beschuldigte nicht den Fehler begeht, zunächst abwarten zu wollen, ob nicht seitens der Staatsanwaltschaft doch Anklage erhoben wird. Denn dann ist es in der Regel schon zu spät.
In den §§ 174 ff. StGB führt das Gesetz die Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf. Geschützt wird die Freiheit der Person, über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden. Erfasst werden beispielsweise Fälle der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs, aber auch Fälle von Kinderpornographie, der Zuhälterei und der verbotenen Prostitution. Prozessuale Besonderheiten ergeben sich daraus, dass es in diesem Deliktbereich häufig zu Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kommt, was in Ermangelung sonstiger Beweise die Frage nach der Glaubwürdigkeit der regelmäßig weiblichen Belastungszeugen in den Fokus rückt. Da die meisten Sexualstraftatbestände vom Gesetzgeber als im Mindestmaß mit einer hohen Freiheitsstrafe bedrohte schwere Verbrechen kodifiziert wurden, sollte man den Vorwurf eines Sexualdelikts niemals auf die leichte Schulter nehmen. Bei einer Verurteilung kann sich selbst ein nicht vorbestrafter Ersttäter einer Bewährungsstrafe nicht sicher sein. Wird der Intimbereich betroffen, sind die im Raum stehenden Tatvorwürfe für alle Beteiligten nicht nur peinlich, unangenehm und belastend. Werden die Vorwürfe spätestens im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung erst allgemein bekannt und der Makel klebt an einem, droht regelmäßig nicht weniger als die Existenzvernichtung. Unser Kanzleigründer Dr. Frühsorger gilt gerade im schwierigen Umgang mit Strafverfahren aus dem Bereich der Sexualdelikte in Theorie und Praxis als äußerst versiert. So hat er nicht nur im Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs eine vielfach von Literatur und Rechtsprechung beachtete Doktorarbeit geschrieben und bereits an der LMU in München über Sexualdelikte referiert. Er hat auch schon in spektakulären Vergewaltigungsfällen erfolgreich verteidigt. An ihn können Sie sich in einem solchen Fall vertrauensvoll wenden.
Betäubungsmittelstrafrecht
Das „Betäubungsmittelstrafrecht“ (BtMG) regelt u. a. den Umgang mit illegalen Betäubungsmitteln wie Marihuana, Kokain, Heroin oder Ecstasy. Nach diesem Gesetz dürfen ohne entsprechende Genehmigung in Deutschland bestimmte Betäubungsmittel weder hergestellt oder eingeführt noch gekauft, verkauft oder besessen werden. Der reine Konsum auch harter Drogen ist dagegen nicht strafbar. Gerade der Freistaat Bayern verfolgt jedoch im Bereich des BtMG eine grundsätzlich harte Linie und ahndet – insbesondere auch mit Blick auf die aktuelle Entwicklung im Bereich der illegalen Einfuhr von Crystal Meth über die deutsch-tschechische Grenze – sämtliche Verstöße vom Erwerb zum Eigenbedarf bis hin zum klassischen Dealen. Falls Sie sich also mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie umgehend einen versierten Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht, wie unseren Kanzleigründer Dr. Frühsorger mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen betrauen. Denn speziell im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts gilt es etwa mit den §§ 31, 35 BtMG verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten. Wie beraten Sie diesbezüglich gerne.
Wirtschaftsstrafrecht
Das außerordentlich vielschichtige und komplexe Wirtschaftsstrafrecht betrifft Straftaten mit einem Bezug zum Wirtschaftsleben. Zu den typischen Delikten gehören etwa Verfahren, wegen (Subventions-)Betruges und Untreue, wegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung, wegen Insolvenz- und Bankrottdelikten oder wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. In der Vergangenheit haben auch Verfahren wegen Bestechungsdelikten im geschäftlichen Verkehr und andere Korruptionsdelikte zugenommen. Die Verteidigung in diesem Bereich des Strafrechts stellt eine überaus anspruchsvolle Aufgabe dar, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte häufig äußerst komplex sind. Zudem sind die auszulotenden Grenzen zwischen (noch) erlaubten Wirtschaftens und (schon) kriminellen Handlungen mitunter fließend und hängen regelmäßig von schwierig zu beantwortenden außerstrafrechtlichen Rechtsfragen ab. Häufig liegt die Antwort versteckt im BGB, HGB, GmbHG, AktG, WpHG oder im KWG. Unsere Erfahrung zeigt, dass das Ergebnis oftmals davon abhängt, wie überzeugend es uns gelingt, die für unseren Mandanten oder sein Unternehmen relevanten Argumente den Strafverfolgungsbehörden oder dem Gericht aufbereitet darzustellen. Eine Besonderheit des Wirtschaftsstrafrechts liegt darin, dass hier nicht nur natürliche Personen bestraft werden können, sondern auch gegen das Unternehmen (§ 30 OWiG) und dessen Führungskräfte (§ 130 OWiG) empfindliche Bußgeldbescheide wegen einer Verletzung unternehmensbezogener (Aufsichts-)Pflichten verhängt werden können. Die Aufsichts- und Organisationspflichten haben sich über die Jahre verschärft. Die Implementierung eines Verhaltenskodexes, die Schulung von Mitarbeitern und Hinweisgebersysteme etwa mittels eines Ombudsmannes, gehören längst zum Compliance-Standard. Auch wenn es sich mitunter „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handelt, darf nicht übersehen werden, dass Bußgeldbescheide hier gemäß § 17 Abs. 4 OWiG die Millionengrenze leicht überschreiten können und häufig auch eine Vermögensabschöpfung im Wege des sog. „Verfalles“ nach § 73 Abs. 1 StGB im Raum steht. Zögern Sie also nicht im Ernstfall einen versierten Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht wie unseren Kanzleigründer Dr. Frühsorger zu kontaktieren. Aufgrund seiner Jahre als Assistent von Professor Dr. Dannecker an dessen rein wirtschaftsstrafrechtlich ausgerichteten Lehrstuhl an der Universität Heidelberg verfügt Dr. Frühsorger auch über beste Kontakte zu verschiedenen Experten auf diesem komplexen Themengebiet.
Kapitalstrafrecht
In § 74 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind Straftaten aufgeführt, die als „Kapitaldelikte“ bzw. „Kapitalverbrechen“ bezeichnet werden. Hierzu zählen etwa Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und Raub mit Todesfolge (251 StGB). Für die Verhandlung solcher Delikte ist grundsätzlich erstinstanzlich die Große Strafkammer eines Landgerichtes als Schwurgericht zuständig. Die Strafen für solche Delikte sind regelmäßig sehr hoch. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag schwierig sein. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen (zwingend lebenslängliche oder nur zeitige Freiheitsstrafe) kann sie jedoch für den Beschuldigten wichtig sein. Das Gesetz unterscheidet zwischen täterbezogene Mordmerkmale (1. und 3. Gruppe von § 211 Abs. 2 StGB) wie z.B. Habgier und den tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe von § 211 Abs. 2 StGB) wie etwa Heimtücke. Infolge der enorm hohen Strafen, die bei Kapitaldelikten im Raum stehen, und der daher in diesen Fällen regelmäßig angeordneten Untersuchungshaft ist stets Eile geboten. Wenn Sie sich, ein naher Angehöriger oder ein guter Freund mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sehen, zögern Sie nicht und ziehen Sie einen versierten Strafverteidiger wie unseren Kanzleigründer Dr. Frühsorger zu Rate. Er hat Erfahrung im Umgang mit Kapitalverbrechen und wird alles Weitere für Sie in die Wege leiten. So gelang es ihm beispielsweise, im Rahmen der sog. „Taufkirchener Bluthochzeit“ vor dem Münchener Schwurgericht für seinen wegen des Verdachts des zweifachen versuchten Mordes angeklagten Mandanten am Ende einer langen Verhandlung entgegen des Antrags der Staatsanwaltschaft eine geringe Zeitstrafe nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu erkämpfen.
Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht sowie das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht dienen in erster Linie der Verkehrssicherheit. Denn die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr nimmt bei der Unfallprävention eine herausragende Rolle ein. Die relevanten Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich jedoch nicht zusammengefasst in einem einzigen Gesetzeswerk, sondern in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. In diesem Zusammenhang von Bedeutung sind das Strafgesetzbuch (StGB), das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Das Verfahren richtet sich bei Verkehrsstraftaten nach der Strafprozessordnung (StPO), bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dagegen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die bedeutsamste Vorschrift im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten stellt § 24 StVG dar. Die wichtigsten Rechtsfolgen für den Fall eines Verstoßes sind die Verwarnung, die Geldbuße, das Fahrverbot sowie die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister. Für besonders gefährliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und für solche Verstöße, die zu einer Körperverletzung oder Tötung eines anderen Menschen führen, sieht das Gesetz für Verkehrsstraftaten drastische Strafen vor. Geregelt sind sie vor allem im StGB und im Nebenstrafrecht wie beispielsweise im StVG oder im PflVG. Typische Fälle sind die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315 b StGB, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB, die Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB sowie das Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG. Als Rechtsfolge sieht das Gesetz neben Geld- und Freiheitsstrafen auch die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis gem. der §§ 69 ff. StGB und ein Fahrverbot gem. § 44 StGB vor. Wenn Sie sich mit einem verkehrsrechtlichen Vorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie nicht zögern, uns zu kontaktieren. Dr. Frühsorger kämpft nicht nur leidenschaftlich um Ihre Freiheit, er kämpft auch ebenso engagiert für Ihren Führerschein.
In dringenden Notfällen, beispielsweise einer Verhaftung oder Hausdurchsuchung, erreichen Sie uns jederzeit unter der Notrufnummer. Denn gerade in solchen Fällen ist die Einschaltung eines erfahrenen Verteidigers zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht nur sinnvoll, sondern zwingend geboten.
In den Jahren 2006 bis 2010 folgte Dr. Frühsorger einer alten Familientradition und zog nach Heidelberg, um an der Universität zu arbeiten. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter baute er das „Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht“ von Prof. Dr. Gerhard Dannecker an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg mit auf und wirkte dort an einer Vielzahl wirtschaftsstrafrechtlicher Veröffentlichungen mit. In Heidelberg legte er nach seinem Vorbereitungsdienst auch das zweite juristische Staatsexamen mit Prädikat ab.
Während seiner Referendariatszeit war Dr. Frühsorger über zwei Jahre lang aktives Mitglied der von Prof. Dr. Dieter Dölling ins Leben gerufenen Haftgruppe der Heidelberger Kriminologen und besuchte in diesem Rahmen ehrenamtlich jede Woche Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt Mannheim. Hierbei konnte er erste persönliche Eindrücke im Bereich des Strafvollzugs sammeln. Parallel schloss Dr. Frühsorger seine Promotion bei Prof. Dr. Rudolf Rengier zum Thema „Der Tatbestand des sexuellen Kindesmissbrauchs gemäß § 176 StGB“ ab. Seine Dissertation wurde von der Universität Konstanz mit „magna cum laude“ bewertet. Sie wurde bereits vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zu diesem Thema zitiert. (siehe hier)
Erste praktische Erfahrungen als Strafverteidiger konnte Dr. Frühsorger als angestellter Rechtsanwalt in der renommierten Anwaltskanzlei des langjährigen Partners des bundesweit bekannten Strafverteidigers Rolf Bossi, Rechtsanwalt Steffen Ufer, sammeln. Ende 2011 machte sich Dr. Frühsorger mit einer eigenen Kanzlei selbstständig. Am 18.12.2012 wurde ihm von der Rechtsanwaltskammer München der Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ verliehen.
Von 2016 bis 2019 war Dr. Frühsorger Partner der Sozietät Dr. Frühsorger – Trepl mit Standorten in München und Heidelberg. Seit dem 01.01.2020 ist er Partner der Sozietät Frühsorger – Mühlberger und hat damit sein rein strafrechtliches Profil weiter geschärft.
Im Jahr 2018 wurde Dr. Frühsorger vom Magazin Focus als mit Abstand jüngster Strafverteidiger zu einem von nur knapp 20 Top Strafverteidigern Münchens ausgezeichnet. Die begehrte Auszeichnung „Focus Topanwalt Strafrecht“ wurde unserem Kanzleipartner Dr. Frühsorger nach 2018 auch in den Folgejahren 2019, 2020, 2021 sowie aktuell 2022 verliehen.
Dr. Frühsorger ist bundesweit tätig und hat bereits in diversen aufsehenerregenden Strafverfahren verteidigt. Eine Auswahl finden Sie hier.
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